Beim Export von Rechnungsanträgen (Eingangsrechnungen / Kreditorenbuchhaltung) zu DATEV Unternehmen Online kann es zu Importfehlern kommen, wenn den Buchungssätzen Buchungsschlüssel (BU-Codes) der Debitorenbuchhaltung zugewiesen sind.
Dieser Leitfaden erklärt, warum diese Schlüssel bei Eingangsbelegen von DATEV abgewiesen werden und welche BU-Codes stattdessen verwendet werden müssen.
Warum sind Debitoren-BU-Codes in der Kreditorenbuchhaltung nicht erlaubt?
In der Buchhaltung bestimmt die Richtung des Geschäftsvorfalls die steuerliche Logik und das anzusprechende Automatikkonto:
Falsche Steuerrichtung (Umsatzsteuer vs. Vorsteuer):
Debitoren-Schlüssel dienen der Erfassung von Umsatzsteuer (eigene Forderungen/Erlöse, z. B. DATEV-Konto 1776/3806). Bei Lieferantenrechnungen geht es hingegen um Vorsteuer (Aufwand/Verbindlichkeiten, z. B. DATEV-Konto 1576/1406). Ein Debitorenschlüssel würde buchhalterisch eine Zahllast an das Finanzamt auslösen, anstatt einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Abweichende UStVA-Kennziffern:
Debitoren-Codes steuern Kennziffern für erbrachte Leistungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an (z. B. Kz 81, Kz 41). Für Lieferantenrechnungen müssen jedoch Vorsteuer-Kennziffern (z. B. Kz 66) oder die Erwerbsteuer als Leistungsempfänger befüllt werden.
DATEV-Plausibilitätsprüfung:
DATEV validiert beim Einlesen über RDS 1.0 die Kombination aus Sachkonto (Aufwandskonto) und Steuerschlüssel. Wird ein reiner Erlös-/Umsatzsteuerschlüssel an ein Aufwandskonto oder einen Kreditor übermittelt, bricht die Schnittstelle mit Fehlern wie „Der eingegebene Umsatzsteuerschlüssel ist in diesem Kontext nicht erlaubt“ ab.
Übersicht: Inkompatible Debitoren-Codes vs. Kreditoren-Alternativen
Die folgende Tabelle zeigt die typischen Debitoren-BU-Codes, deren Fehlfunktion bei Eingangsrechnungen und welche Schlüssel für den Belegexport stattdessen verwendet werden können. Prüfen Sie dies gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung gegen:
Inkompatibler BU-Code (Debitor) | Bedeutung im Verkauf (Debitor) | Warum bei Lieferantenrechnung unzulässig? | Korrekter Kreditoren-Code (Einkauf) |
BU 1 | Umsatzsteuerfrei mit Vorsteuerabzug (§ 4 UStG) | Bucht steuerfreie Erlöse; Eingangsrechnungen ohne Steuer benötigen keinen Erlösschlüssel. | Kein BU-Code (Standardkonto ohne USt) bzw. BU 40 (Automatik aufheben) |
BU 2 | Umsatzsteuer 7% | Bucht 7% Umsatzsteuer statt 7% abzugsfähige Vorsteuer. | BU 8 (Vorsteuer 7%) |
BU 3 | Umsatzsteuer 19% | Bucht 19% Umsatzsteuer statt 19% abzugsfähige Vorsteuer. | BU 9 (Vorsteuer 19%) |
BU 10 / 11 | Steuerfreie innergem. Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG) / OSS | Betrifft den Warenexport/Verkauf in die EU; erfordert Zusammenfassende Meldung (ZM) für Erlöse. | BU 19 (Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% USt + 19% VSt) oder BU 18 (7%) |
BU 12 / 13 | Im Inland stpfl. EU-Lieferung | Reine Ausgangssteuerlogik für Erlöse. | BU 9 / BU 8 (reguläre Inlandsvorsteuer) |
BU 44 | Elektronische Dienstleistung Ausland (OSS) | Steuert OSS-Erlöskonten an; im Einkauf greift stattdessen Reverse-Charge. | BU 94 (§ 13b UStG Leistungsempfänger, 19% USt/VSt) |
BU 46 | Leistung nach § 13b UStG (Leistungserbringer) | Schlüssel für den Dienstleister (Steuerschuld geht auf Kunden über). Im Einkauf sind Sie Leistungsempfänger. | BU 94 (19% VSt/USt) bzw. BU 91 (7% VSt/USt) für Leistungsempfänger |
BU 47 | Nicht steuerbare Leistung (§ 18b UStG) | Reine Erlösdefinition für Ausgangsrechnungen an ausländische Unternehmer. | BU 94 / 91 (Reverse Charge) oder steuerfreier Aufwand |
zuletzt bearbeitet: 21.10.2026
