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Inkompatible BU-Codes

Selbsthilfe zu potenziellen Export und Einrichtungsschwierigkeiten bei DATEV Unternehmen Online

Verfasst von Harry Dittmann

Beim Export von Rechnungsanträgen (Eingangsrechnungen / Kreditorenbuchhaltung) zu DATEV Unternehmen Online kann es zu Importfehlern kommen, wenn den Buchungssätzen Buchungsschlüssel (BU-Codes) der Debitorenbuchhaltung zugewiesen sind.

Dieser Leitfaden erklärt, warum diese Schlüssel bei Eingangsbelegen von DATEV abgewiesen werden und welche BU-Codes stattdessen verwendet werden müssen.

Warum sind Debitoren-BU-Codes in der Kreditorenbuchhaltung nicht erlaubt?

In der Buchhaltung bestimmt die Richtung des Geschäftsvorfalls die steuerliche Logik und das anzusprechende Automatikkonto:

  1. Falsche Steuerrichtung (Umsatzsteuer vs. Vorsteuer):

    Debitoren-Schlüssel dienen der Erfassung von Umsatzsteuer (eigene Forderungen/Erlöse, z. B. DATEV-Konto 1776/3806). Bei Lieferantenrechnungen geht es hingegen um Vorsteuer (Aufwand/Verbindlichkeiten, z. B. DATEV-Konto 1576/1406). Ein Debitorenschlüssel würde buchhalterisch eine Zahllast an das Finanzamt auslösen, anstatt einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

  2. Abweichende UStVA-Kennziffern:

    Debitoren-Codes steuern Kennziffern für erbrachte Leistungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung an (z. B. Kz 81, Kz 41). Für Lieferantenrechnungen müssen jedoch Vorsteuer-Kennziffern (z. B. Kz 66) oder die Erwerbsteuer als Leistungsempfänger befüllt werden.

  3. DATEV-Plausibilitätsprüfung:

    DATEV validiert beim Einlesen über RDS 1.0 die Kombination aus Sachkonto (Aufwandskonto) und Steuerschlüssel. Wird ein reiner Erlös-/Umsatzsteuerschlüssel an ein Aufwandskonto oder einen Kreditor übermittelt, bricht die Schnittstelle mit Fehlern wie „Der eingegebene Umsatzsteuerschlüssel ist in diesem Kontext nicht erlaubt“ ab.

Übersicht: Inkompatible Debitoren-Codes vs. Kreditoren-Alternativen

Die folgende Tabelle zeigt die typischen Debitoren-BU-Codes, deren Fehlfunktion bei Eingangsrechnungen und welche Schlüssel für den Belegexport stattdessen verwendet werden können. Prüfen Sie dies gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung gegen:

Inkompatibler BU-Code (Debitor)

Bedeutung im Verkauf (Debitor)

Warum bei Lieferantenrechnung unzulässig?

Korrekter Kreditoren-Code (Einkauf)

BU 1

Umsatzsteuerfrei mit Vorsteuerabzug (§ 4 UStG)

Bucht steuerfreie Erlöse; Eingangsrechnungen ohne Steuer benötigen keinen Erlösschlüssel.

Kein BU-Code (Standardkonto ohne USt) bzw. BU 40 (Automatik aufheben)

BU 2

Umsatzsteuer 7%

Bucht 7% Umsatzsteuer statt 7% abzugsfähige Vorsteuer.

BU 8 (Vorsteuer 7%)

BU 3

Umsatzsteuer 19%

Bucht 19% Umsatzsteuer statt 19% abzugsfähige Vorsteuer.

BU 9 (Vorsteuer 19%)

BU 10 / 11

Steuerfreie innergem. Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG) / OSS

Betrifft den Warenexport/Verkauf in die EU; erfordert Zusammenfassende Meldung (ZM) für Erlöse.

BU 19 (Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% USt + 19% VSt) oder BU 18 (7%)

BU 12 / 13

Im Inland stpfl. EU-Lieferung

Reine Ausgangssteuerlogik für Erlöse.

BU 9 / BU 8 (reguläre Inlandsvorsteuer)

BU 44

Elektronische Dienstleistung Ausland (OSS)

Steuert OSS-Erlöskonten an; im Einkauf greift stattdessen Reverse-Charge.

BU 94 (§ 13b UStG Leistungsempfänger, 19% USt/VSt)

BU 46

Leistung nach § 13b UStG (Leistungserbringer)

Schlüssel für den Dienstleister (Steuerschuld geht auf Kunden über). Im Einkauf sind Sie Leistungsempfänger.

BU 94 (19% VSt/USt) bzw. BU 91 (7% VSt/USt) für Leistungsempfänger

BU 47

Nicht steuerbare Leistung (§ 18b UStG)

Reine Erlösdefinition für Ausgangsrechnungen an ausländische Unternehmer.

BU 94 / 91 (Reverse Charge) oder steuerfreier Aufwand


zuletzt bearbeitet: 21.10.2026

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